Versagen des Vorsteuerabzugs

In einer aktuellen Entscheidung wird erneut das Problem aufgegriffen, ob der Unternehmer seinen Vorsteuerabzug verlieren kann, wenn der Verkäufer ein Betrüger wäre. Im Urteilsfall hat der deutsche Unternehmer von einer polnischen GmbH einige Pkw eingekauft. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wurde vom Kläger als Vorsteuer abgezogen, weil die Angaben wie z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Ordnung waren. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug mit dem Hinweis, dass eine betrügerische Unternehmung vorgelegen hätte, die nur als Briefkastenfirma existierte. Das Finanzgericht hatte jedoch Zweifel in der Handhabung und auf die Beweispflicht der Finanzbehörde hingewiesen. In Anbetracht der Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung hierzu wurde Beschwerde beim Obersten Gericht zugelassen.