Nach nationalen Vorgaben ist eine Steuerermäßigung mit 7 % sowohl für Schlachtpferde als auch für Springpferde anwendbar. Nach Unionsrecht ist hingegen nur für Schlachtpferde der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 entschieden, dass unter Berufung auf das Unionsrecht das nationale Recht in den Hintergrund trete. Der Kläger hatte im Urteilsfall ein Springpferd für sein Gestüt erworben und machte den ausgewiesenen Regelsteuersatz als Vorsteuer geltend. Das deutsche Finanzamt verwies auf den geltenden inländischen Steuersatz von 7 %. Nach der Entscheidung des obersten Gerichts konnte der europäisch maßgebliche Steuersatz zur Anwendung kommen.