Der Bundesfinanzhof hat erneut zur Steuer nach § 37 b EStG auf Sachzuwendungen eine Entscheidung veröffentlicht. Danach kommt es keinesfalls zur Pauschalsteuer mit 30 %, wenn Geschenke vorliegen, die nicht offensichtlich durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst waren. Die sog. Geschenkesteuer soll nach dem Willen des obersten Gerichts nur dann greifen, wenn die Sachzuwendung tatsächlich als Betriebseinnahme des Beschenkten zu werten ist. Ein Geschenk an Privatpersonen führt damit nicht zur Besteuerung.