Der BFH hat erneut zur Frage entschieden, wann eine Netto-Rechnung bei Bauleistungen erstellt werden kann. Mit Urteil vom 11.12.2013, das am 12.03.2014 veröffentlicht wurde, bestätigt der BFH die neue Rechtsauffassung, die bereits bei Bauträgern zum Ausdruck kam. Der Bauleistungsempfänger muss seinerseits die empfangene Bauleistung wieder für derartige Leistungen verwenden. Damit ist auf keinen Fall die Leistung, die direkt in das Unternehmen oder in den Privatbereich des Empfängers fließt, eine Bauleistung, die Netto abgerechnet werden kann.