Der BFH führt in seinem Urteil vom 21.11.2013 aus, wie Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten oder Vereine erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten sind nicht umsatzsteuerfrei, da hier nicht die Betreuung von Kindern, Jugendlichen usw. erreicht wird. Weiter entscheidet das Oberste Gericht, dass die Margenbesteuerung für derartige Reiseleistungen anwendbar ist, auch für Leistungen an Vereine. Nach einem Urteil des EuGH ist die Besteuerung nach der Marge auf alle Arten von Kunden anwendbar, so auch für Vereine.