Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben vom 19.12.2013 darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2013 beginnen, die Papierform für Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht beanstandet wird. Für Wirtschaftsjahre, die mit dem Kalenderjahr identisch sind bedeutend dies die zwingende Übermittlungspflicht ab Veranlagungsjahren 2013. Für bestimmte steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen gilt die Verpflichtung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.