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Vereine: Steuererklärung einreichen

Die Finanzämter fordern derzeit Vereine auf, Steuererklärungen einzureichen. Zumindest im Dreijahres-Rythmus wird die bestehende Steuerbefreiung und die Gemeinnützigkeit der Vereine überprüft. Der Anlage GEM 1 sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Grenzwerte für Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht nachvollziehen lassen (35.000.- EUR Einnahmen in den wirtschaftlichen Betrieben). Zu beachten ist, dass umsatzsteuerlich bereits bei mehr als 17.500.- EUR Einnahmen im vorangegangenen Jahr die Verpflichtung eintritt, die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen.

 

Steuer wegen Sachzuwendungen

Der Bundesfinanzhof hat erneut zur Steuer nach § 37 b EStG auf Sachzuwendungen eine Entscheidung veröffentlicht. Danach kommt es keinesfalls zur Pauschalsteuer mit 30 %, wenn Geschenke vorliegen, die nicht offensichtlich durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst waren. Die sog. Geschenkesteuer soll nach dem Willen des obersten Gerichts nur dann greifen, wenn die Sachzuwendung tatsächlich als Betriebseinnahme des Beschenkten zu werten ist. Ein Geschenk an Privatpersonen führt damit nicht zur Besteuerung.

Umsatzsteuerfreiheit von Podologen

Nach einer Entscheidung des BFH können Podologen bereits dann steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, wenn die staatliche Prüfung hierzu abgelegt wurde. Die Finanzverwaltung hat ihr BMF-Schreiben insoweit aktualisiert und die Tätigkeit als Podologe bei den heilähnlichen Berufen aufgenommen. In jedem Fall muss jedoch auch die ausgeführte Tätigkeit selbst im Bereich der Heilbehandlung liegen. Keine heilähnliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn Fußpflege im kosmetischen Bereich ausgeführt wird.

Aktivierung Vorsteuererstattung

Ein Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern ist erst dann in der Bilanz zu aktivieren, wenn das strittige Verfahren abgeschlossen und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Erst mit der Veröffentlichung wird das Urteil für allgemein anwendbar erklärt. Dass eine EuGH-Rechtsprechung bereits bekannt geworden ist, reicht für die Aktivierung der Forderung nicht aus. Die Finanzverwaltung muss die dem Urteil entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich aufgegeben haben. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zur Entscheidung des FG Baden-Württemberg anhängig.

 

Anteiliger Vorsteuerabzug bei Gemeinschaften

Ist eine Personengemeinschaft selbst nicht Unternehmer, steht den daran beteiligten Gemeinschaftern der Vorsteuerabzug nur in Höhe deren Anteile zu. Im Urteilsfall ging es um eine Ehegattengemeinschaft, die für die Kfz-Werkstätte des Ehemanns Pachtzahlungen getätigt hat. Der Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen wurde nur zu 50 % anerkannt, weil nur insoweit eine unternehmerische Eigenschaft des Ehemannes gegeben war. Der Pachtvertrag war auf beide Ehegatten abgeschlossen worden. Die Zahlungen erfolgten in voller Höhe vom Konto des unternehmerisch tätigen Ehegatten. Das Finanzgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zu.

 

Bauleistungen bei Photovoltaik

Wer Photovoltaik-Anlagen montiert, erbringt Bauleistungen, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen, wenn diese Leistungen an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Die Frage der Netto-Rechnung in diesen Fällen bestätigte das zuständige Finanzgericht auch in den Fällen, in denen eine betriebsbereite Anlage geliefert wird, die letztlich mit Beteiligung von Subunternehmern montiert wurde. Da es jedoch keine endgültige Entscheidung dazu gibt, wurde Revision beim BFH zugelassen. Die Klärung des immer noch in der Anwendung fraglichen Sachverhaltes soll so eindeutig herbeigeführt werden.

Versagen des Vorsteuerabzugs

In einer aktuellen Entscheidung wird erneut das Problem aufgegriffen, ob der Unternehmer seinen Vorsteuerabzug verlieren kann, wenn der Verkäufer ein Betrüger wäre. Im Urteilsfall hat der deutsche Unternehmer von einer polnischen GmbH einige Pkw eingekauft. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wurde vom Kläger als Vorsteuer abgezogen, weil die Angaben wie z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Ordnung waren. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug mit dem Hinweis, dass eine betrügerische Unternehmung vorgelegen hätte, die nur als Briefkastenfirma existierte. Das Finanzgericht hatte jedoch Zweifel in der Handhabung und auf die Beweispflicht der Finanzbehörde hingewiesen. In Anbetracht der Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung hierzu wurde Beschwerde beim Obersten Gericht zugelassen.

Steuersatz bei Pferden

Nach nationalen Vorgaben ist eine Steuerermäßigung mit 7 % sowohl für Schlachtpferde als auch für Springpferde anwendbar. Nach Unionsrecht ist hingegen nur für Schlachtpferde der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 entschieden, dass unter Berufung auf das Unionsrecht das nationale Recht in den Hintergrund trete. Der Kläger hatte im Urteilsfall ein Springpferd für sein Gestüt erworben und machte den ausgewiesenen Regelsteuersatz als Vorsteuer geltend. Das deutsche Finanzamt verwies auf den geltenden inländischen Steuersatz von 7 %. Nach der Entscheidung des obersten Gerichts konnte der europäisch maßgebliche Steuersatz zur Anwendung kommen.

E-Bilanz ist nun verpflichtend

Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben vom 19.12.2013 darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2013 beginnen, die Papierform für Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht beanstandet wird. Für Wirtschaftsjahre, die mit dem Kalenderjahr identisch sind bedeutend dies die zwingende Übermittlungspflicht ab Veranlagungsjahren 2013. Für bestimmte steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen gilt die Verpflichtung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.