Ist eine Personengemeinschaft selbst nicht Unternehmer, steht den daran beteiligten Gemeinschaftern der Vorsteuerabzug nur in Höhe deren Anteile zu. Im Urteilsfall ging es um eine Ehegattengemeinschaft, die für die Kfz-Werkstätte des Ehemanns Pachtzahlungen getätigt hat. Der Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen wurde nur zu 50 % anerkannt, weil nur insoweit eine unternehmerische Eigenschaft des Ehemannes gegeben war. Der Pachtvertrag war auf beide Ehegatten abgeschlossen worden. Die Zahlungen erfolgten in voller Höhe vom Konto des unternehmerisch tätigen Ehegatten. Das Finanzgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zu.