Nach dem Urteil des BFH vom 29.01.2014, das am 16.04.2014 veröffentlicht wurde, ist der Vorsteuerabzug bei Kantinenbewirtschaftung grundsätzlich ausgeschlossen. In der Betriebskantine könnten Mitarbeiter verbilligt Mahlzeiten und Getränke beziehen. Diese sind als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln. Ein Unternehmer ist dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die bezogenen Leistungen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet. Dies ist bei einer anschließenden unentgeltlichen Wertabgabe nicht gegeben.