Im Urteil vom 17.10.2013, veröffentlicht am 19.03.2014 nimmt der BFH zur Frage Stellung, ob anteilige Gebäudeaufwendungen im Zusammenhang mit einer betriebenen PV-Anlage als Aufwand berücksichtigt werden können. Der BFH lehnt die Berücksichtigung im Gewerbebetrieb “Stromerzeugung” ab, da keine Maßstäbe für die Zuordnung gefunden werden können. Die Aufteilung nach Flächen kommt als sachgerechter Aufteilungsschlüssel genauso wenig in Frage, wie die Aufteilung nach den anteiligen fiktiven Mieten.
Zumindest der zweite Ansatz kann im Bereich der Umsatzsteuer aber nach wie vor erfolgen.