Nach einer Entscheidung des BFH können Podologen bereits dann steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, wenn die staatliche Prüfung hierzu abgelegt wurde. Die Finanzverwaltung hat ihr BMF-Schreiben insoweit aktualisiert und die Tätigkeit als Podologe bei den heilähnlichen Berufen aufgenommen. In jedem Fall muss jedoch auch die ausgeführte Tätigkeit selbst im Bereich der Heilbehandlung liegen. Keine heilähnliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn Fußpflege im kosmetischen Bereich ausgeführt wird.