Ein Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern ist erst dann in der Bilanz zu aktivieren, wenn das strittige Verfahren abgeschlossen und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Erst mit der Veröffentlichung wird das Urteil für allgemein anwendbar erklärt. Dass eine EuGH-Rechtsprechung bereits bekannt geworden ist, reicht für die Aktivierung der Forderung nicht aus. Die Finanzverwaltung muss die dem Urteil entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich aufgegeben haben. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zur Entscheidung des FG Baden-Württemberg anhängig.