Wer Photovoltaik-Anlagen montiert, erbringt Bauleistungen, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen, wenn diese Leistungen an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Die Frage der Netto-Rechnung in diesen Fällen bestätigte das zuständige Finanzgericht auch in den Fällen, in denen eine betriebsbereite Anlage geliefert wird, die letztlich mit Beteiligung von Subunternehmern montiert wurde. Da es jedoch keine endgültige Entscheidung dazu gibt, wurde Revision beim BFH zugelassen. Die Klärung des immer noch in der Anwendung fraglichen Sachverhaltes soll so eindeutig herbeigeführt werden.