Beitragsordnung

Lohnsteuerberatungsverbund e. V.

- Lohnsteuerhilfeverein -

Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig inkl. 19 % Mwst. EUR 12,00. Bei  zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine  Aufnahmegebühr erhoben.

Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender  Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen  steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden  Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

  • Bruttoarbeitslohn/-löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene  Einnahmen (z. B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie  Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei  gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, Bezüge mit  Progressionsvorbehalt (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld),  Kindergeldzahlungen
  • der jährliche Gesamtbetrag der  Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renten, Unterhaltsleistungen  und dauernden Lasten), aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten  Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden alle Einnahmen des  betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein  Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten Mitglied sind.

Beitrags-klasse Bemessungsgrundlage in EUR Mitgliedsbeitrag in EUR ohne Mwst. Mitgliedsbeitrag in EUR inkl. 19 % Mwst.
1 bis 8.000 41,18 49,00
2 8.001 bis 16.000 62,18 74,00
3 16.001 bis 25.000 78,15 93,00
4 25.001 bis 37.000 100,00 119,00
5 37.001 bis 50.000 131,93 157,00
6 50.001 bis 75.000 167,23 199,00
7 75.001 bis 100.000 215,13 256,00
8 100.001 bis 125.000 272,27 324,00
9 125.001 bis 150.000 331,93 395,00
10 150.001 bis 175.000 397,48 473,00
11 ab 175.001 477,31 568,00
Beitragserhebung

Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.

Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu  fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B  dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der  ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Im Mahnverfahren richtet  sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsklasse, bei  welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war.

Der Vorstand